831.2
CH-TG
§ 16 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die SVA Thurgau übergehen
Schlussbestimmungen
§ 16 EG AHVG/IVG · Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die SVA Thurgau übergehen
1. Folgende Arbeitsverhältnisse gehen nicht auf die SVA Thurgau über
1. befristete Arbeitsverhältnisse, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden
2. vom Sozialversicherungszentrum Thurgau auf den Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigte Arbeitsverhältnisse
3. Arbeitsverhältnisse, die mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge Unfall oder Krankheit am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden
4. Arbeitsverhältnisse, die mit der Vollendung des 65. Altersjahres am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes enden