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831.14 VKBV CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL (VKBV)

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§ 7 VKBV

1. Falls ein Mitglied die Voraussetzungen für einen reduzierten Verwaltungskostenansatz nicht mehr erfüllt, kann die Ausgleichskasse die Reduktion teilweise oder ganz aufheben.

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