831.14
VKBV
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL (VKBV)
§ 7 VKBV
1. Falls ein Mitglied die Voraussetzungen für einen reduzierten Verwaltungskostenansatz nicht mehr erfüllt, kann die Ausgleichskasse die Reduktion teilweise oder ganz aufheben.