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831.14 VKBV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL (VKBV)

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§ 3 VKBV

1. Arbeitgeber mit Zweigbetrieben haben unter der Voraussetzung von § 2 Abs. 1 auch dann auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz Anspruch, wenn für die Zweigbetriebe einzeln abgerechnet wird. Massgebend ist die Lohnsumme des Gesamtbetriebes.

2. Diese Regelung gilt auch für öffentliche Verwaltungen und Betriebe.

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