831.14
VKBV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Verwaltungskostenbeiträge an die AHV/IV/EO/FL (VKBV)
§ 3 VKBV
1. Arbeitgeber mit Zweigbetrieben haben unter der Voraussetzung von § 2 Abs. 1 auch dann auf einen reduzierten Verwaltungskostenansatz Anspruch, wenn für die Zweigbetriebe einzeln abgerechnet wird. Massgebend ist die Lohnsumme des Gesamtbetriebes.
2. Diese Regelung gilt auch für öffentliche Verwaltungen und Betriebe.