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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung - Arbeitgeberkontrolle

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung · Arbeitgeberkontrolle

1. Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.

2. Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2018.Nr.36 · tg (Art. 4 Abs. 1 AHVG)
Social Security Contribution Adjustment Based on Corrected Self-Employment Income
Cited in the preamble as the basis for contributions on income from self-employment.