831.10
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung - Aufgaben der Gemeindezweigstellen
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung · Aufgaben der Gemeindezweigstellen
1. Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr
1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben;
2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten;
3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen;
4. Mitwirkung beim Mutationswesen.
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Zuständiges Departement
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung →
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
TVR.2013.Nr.30 · tg (Art. 3 Abs. 3 AHVG)
Social Security Liability for Non-Employed Spouse Under Coordination Regulations
Cited to explain why the appellant could not be exempted from contribution liability based on her husband's contributions.