§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung - Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung · Aufgaben der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau
1. Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2. Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen;
3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen.
3. Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen;
3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.