Zuständiges Departement
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständiges Departement.
1. Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau vertritt die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nach aussen, erlässt die für die Durchführung der Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle erforderlichen Anordnungen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Sie oder er legt dem Departement einen Organisationsplan vor und erstattet ihm periodisch Bericht über die Tätigkeit der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2. Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse umfassen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Kontrolle der Gemeindezweigstellen und Erteilung der erforderlichen Weisungen;
3. Anordnung der erforderlichen Arbeitgeberkontrollen.
3. Die Aufgaben als Leiterin oder Leiter der IV-Stelle umfassen insbesondere
1. Berichterstattung an das Bundesamt für Sozialversicherungen;
2. Unterzeichnung der Zielvereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen;
3. Unterbreitung der Stellenpläne, des Voranschlages und der Jahresrechnung zur Genehmigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
1. Die Gemeindezweigstellen arbeiten nach den Weisungen der AHV-Ausgleichskasse. Sie nehmen neben den bundesrechtlich geregelten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben wahr
1. Erteilung von Auskünften im Rahmen der Durchführung der AHV/IV und der übertragenen Aufgaben;
2. Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen und bei der Abklärung von Sachverhalten;
3. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen;
4. Mitwirkung beim Mutationswesen.
1. Die Kontrollen bei den Arbeitgebern werden von der Kontrollstelle der AHV-Ausgleichskasse durchgeführt. Diese arbeitet innerhalb der Kassenverwaltung unter Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der AHV-Ausgleichskasse selbständig.
2. Die AHV-Ausgleichskasse kann für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle insbesondere die SUVA und die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beiziehen.
1. Diese Verordnung und das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 12. Juni 2013 treten auf den 1. Januar 2014 in Kraft.