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§ 9 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Kosten der AHV-Ausgleichskasse

Finanzierung
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§ 9 EG AHVG/IVG · Kosten der AHV-Ausgleichskasse

1. Die Kosten der AHV-Ausgleichskasse werden durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG gedeckt, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.

2. Der Kanton trägt die Kosten der von ihm übertragenen Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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