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831.1 CH-TG

§ 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Arbeitgeberkontrolle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 EG AHVG/IVG · Arbeitgeberkontrolle

1. Die Arbeitgeberkontrolle obliegt der AHV-Ausgleichskasse. Diese kann geeignete Dritte beiziehen.

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