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831.1 CH-TG

§ 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Revisionsstelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 EG AHVG/IVG · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der vom Bund erlassenen Vorschriften zu erfüllen hat.

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