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§ 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Gemeindezweigstellen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 EG AHVG/IVG · Gemeindezweigstellen

1. Jede Gemeinde führt eine Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse, welche die vom Regierungsrat festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

2. Das Departement kann eine gemeinsame Zweigstelle für mehrere Gemeinden bewilligen.

3. Die Zweigstellen unterliegen der direkten fachlichen Aufsicht und Weisungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse.

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