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831.1 CH-TG

§ 5 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Leitung, Personal

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 EG AHVG/IVG · Leitung, Personal

1. Die Chefin oder der Chef des Sozialversicherungszentrums Thurgau ist Leiterin oder Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des Chefs des Sozialversicherungszentrums Thurgau, sofern sie nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

3. Die Anstellung des Personals richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

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