831.1
CH-TG
§ 3 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 EG AHVG/IVG · Aufsicht
1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen.
2. Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Genehmigung der internen Organisation.