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831.1 CH-TG

§ 3 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 EG AHVG/IVG · Aufsicht

1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht unterstehen.

2. Dem Departement obliegen insbesondere die personellen Belange und die Genehmigung der internen Organisation.

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