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§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EG AHVG/IVG · Aufgaben

1. Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG).

2. Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.

3. Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.

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