831.1
CH-TG
§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) - Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG AHVG/IVG · Aufgaben
1. Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen bundesrechtliche Aufgaben wahr, insbesondere gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG).
2. Die AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind bei der Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben von der kantonalen Verwaltung unabhängig.
3. Der Kanton kann ihnen mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben zuweisen.