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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit - Beizug von Expertinnen und Experten

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§ 4 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit · Beizug von Expertinnen und Experten

1. Die Kommission und das Amt können Expertinnen und Experten beiziehen. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

52.2006.99 · ti (Art. 4 LDist)
Company Appeal of Minimum Wage Violation Sanction Upheld
Mentioned extensively in the reasoning regarding the exception for minor works, but not explicitly cited in the final dispositive orders 1, 2, or 3, therefore excluded.