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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit - Departement

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit · Departement

1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft entscheidet über Streitigkeiten nach Art. 360b Abs. 5 des Obligationenrechts.

2. Das Departement erlässt ein Reglement, das die Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren der tripartiten Kommission regelt.

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