Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.9 RTG CH-TG

§ 6 Ruhetagsgesetz (RTG) - Strafbestimmung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 RTG · Strafbestimmung

1. Mit einer Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft, wer vorsätzlich an einem hohen Feiertag

1. eine Veranstaltung nicht-religiöser Art ausserhalb geschlossener Innenräume und ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde durchführt,

2. ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde eine Veranstaltung nicht-religiöser Art in geschlossenen Innenräumen durchführt, an der mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, oder

3. eine Veranstaltung durchführt, die die Politische Gemeinde verboten hat.

← § 5 RTG Ruhetagsgesetz (RTG) - Öffentliche Ruhetage

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →