822.9
RTG
CH-TG
§ 6 Ruhetagsgesetz (RTG) - Strafbestimmung
§ 6 RTG · Strafbestimmung
1. Mit einer Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft, wer vorsätzlich an einem hohen Feiertag
1. eine Veranstaltung nicht-religiöser Art ausserhalb geschlossener Innenräume und ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde durchführt,
2. ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde eine Veranstaltung nicht-religiöser Art in geschlossenen Innenräumen durchführt, an der mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, oder
3. eine Veranstaltung durchführt, die die Politische Gemeinde verboten hat.