822.9
RTG
CH-TG
§ 5 Ruhetagsgesetz (RTG) - Veranstaltungen an hohen Feiertagen
§ 5 RTG · Veranstaltungen an hohen Feiertagen
1. An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht-religiöser Art verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Innenräumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen.
2. Die Politische Gemeinde kann eine Veranstaltung, die gemäss Abs. 1 verboten ist, bewilligen, wenn die Veranstaltung dem Sinn des hohen Feiertags nicht widerspricht.
3. Sie kann jede Veranstaltung verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.
4. Abs. 1 bis Abs. 3 gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.