822.9
RTG
CH-TG
§ 4 Ruhetagsgesetz (RTG) - Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen
§ 4 RTG · Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen
1. An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Tätigkeiten oder Veranstaltungen verboten, welche die angemessene Ruhe des jeweiligen Ruhetags ernstlich stören.
2. Für die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels ist das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) massgebend.
3. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Regelungen.