§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) - Aufgaben
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) · Aufgaben
1. Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.