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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) - Aufgaben

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) · Aufgaben

1. Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;

2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;

3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;

4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;

5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;

6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

2. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

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