Kantonale Vollzugsbehörde
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
1. Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
1. Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.