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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Nicht industrielle Bauvorhaben

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren
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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Nicht industrielle Bauvorhaben

1. Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen.

2. Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.

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