822.11
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Nicht industrielle Bauvorhaben
Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Nicht industrielle Bauvorhaben
1. Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen.
2. Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.