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Departement

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechtes.

1. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat (Inspektorat) vollzieht das Bundesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Das Inspektorat kann die Bezirksämter, die Kantonspolizei, die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen.

3. Sie zeigen insbesondere Verletzungen des Bundesrechtes, dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen dem Inspektorat an.

1. Die Bezirksämter führen auf Grund der Mitteilungen des Inspektorates ein Verzeichnis der industriellen Betriebe.

2. Sie kontrollieren die Stundenpläne.

1. Die Munizipalgemeinden ermitteln laufend die dem Bundesrecht unterstehenden Betriebe.

2. Sie führen ein Verzeichnis und melden Neueinträge sowie Änderungen dem Inspektorat.

1. Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, Verlegung, Übergabe oder Schliessung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart der zuständigen Gemeindestelle zu melden.

2. Industrielle Betriebe erstellen die Stundenpläne auf den beim Bezirksamt oder beim Inspektorat zu beziehenden Formularen und senden drei Exemplare dem Bezirksamt zu.

1. Die Zivilstandsämter geben an jugendliche Arbeitnehmer und schulpflichtige Jugendliche unentgeltlich die amtlichen Altersausweise ab.

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

1. Die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher gemäss Art. 60 und Art. 60a der Verordnung 1 zum Bundesgesetz bedarf einer Bewilligung.

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

1. Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen.

2. Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

1. Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens sind Gesuche um Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen beim Inspektorat einzureichen.

2. Bei Gesuchen um Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Vertreter beizufügen.

3. Bei vorzeitiger Aufnahme der regelmässigen Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen ist zudem durch Beilage eines Arztzeugnisses zu bestätigen, dass der vorgesehenen Beschäftigung keinerlei Krankheit, Gebrechen oder Entwicklungsstörungen des Jugendlichen entgegenstehen.

Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

1. Die gestützt auf das Plangenehmigungsverfahren getroffenen Entscheide sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.

Mitteilungen bei Strafverfahren

1. Sämtliche Straf- und Einstellungsentscheide in Zusammenhang mit Art. 59 ff. des Bundesgesetzes sind gleichzeitig mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten in zweifacher Ausfertigung dem Inspektorat mitzuteilen.

2. Das Inspektorat besorgt die Weiterleitung an die Bundesbehörde.

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