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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend Bestellung einer kantonalen Einigungsstelle

1. Die Einigungsstelle besteht aus einem Präsidenten, dessen Stellvertreter und den Beisitzern.

2. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten der Einigungsstelle und einen oder mehrere Stellvertreter.

3. Er stellt nach Einholung von Vorschlägen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände eine Liste von Beisitzern aus dem Gewerbestand, dem Handelsstand und der Industrie auf.

4. Im einzelnen Fall beruft der Präsident aus der betreffenden Arbeitsbranche je einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisitzer ein.

5. Der Präsident ist überdies befugt, von sich aus oder auf Begehren einer Partei weitere Sachverständige beizuziehen.

6. Das nötige Kanzleipersonal wird vom Präsidenten der Einigungsstelle ernannt.

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