Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.11 VETV CH-TG

§ 7 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Aufgaben der beigezogenen Polizei

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VetV · Aufgaben der beigezogenen Polizei

1. Die von den Vollzugsorganen beigezogene Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Schutz der Vollzugsorgane

2. Sicherstellung und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Kontroll-, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrechtes gemäss § 4 VetG

3. Unterstützung der Vollzugsorgane bei der Durchsetzung von Massnahmen und Sanktionen gemäss § 11 und § 12 VetG

4. Zu- oder Vorführung von Personen

5. Zustellung von Entscheiden, verfahrensleitenden Anordnungen und Korrespondenzen, soweit keine ordentliche Zustellung möglich ist

← § 6 VetV Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Departement § 8 VetV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →