819.11
VETV
CH-TG
§ 7 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Aufgaben der beigezogenen Polizei
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 VetV · Aufgaben der beigezogenen Polizei
1. Die von den Vollzugsorganen beigezogene Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Schutz der Vollzugsorgane
2. Sicherstellung und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Kontroll-, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrechtes gemäss § 4 VetG
3. Unterstützung der Vollzugsorgane bei der Durchsetzung von Massnahmen und Sanktionen gemäss § 11 und § 12 VetG
4. Zu- oder Vorführung von Personen
5. Zustellung von Entscheiden, verfahrensleitenden Anordnungen und Korrespondenzen, soweit keine ordentliche Zustellung möglich ist