819.11
VETV
CH-TG
§ 5 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 VetV · Begriffe
1. Als Tierhalter oder Tierhalterin im Sinne der Gesetzgebung über das Veterinärwesen oder der in deren Geltungsbereich fallenden Bestimmungen des Bundes gilt, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt beziehungsweise über das Tier verfügen kann und ein dauerhaftes, wirtschaftliches oder affektives Interesse an der Haltung des Tieres hat. Wer im Besitz eines Tieres ist, gilt vermutungsweise als dessen Halter oder Halterin.
2. Als Betreuer oder Betreuerin im Sinne der Gesetzgebung über das Veterinärwesen oder der in deren Geltungsbereich fallenden Bestimmungen des Bundes gilt, wer nicht Tierhalter oder Tierhalterin ist, aber dennoch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat.