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819.11 VETV CH-TG

§ 4 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Vollzugsorgane

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 VetV · Vollzugsorgane

1. Als Vollzugsorgane gemäss § 4 VetG gelten

1. die mit der Bearbeitung von veterinärrechtlichen Fällen betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des zuständigen Departementes

2. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin

3. die von der Vollzugsbehörde eingesetzten leitenden und ordentlichen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, amtlichen Fachexperten und Fachexpertinnen, amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen sowie die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vollzugsbehörde

4. die Mitglieder der Kommission für Tierversuche

5. der Kantonale Bieneninspektor oder die Kantonale Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin

6. die übrigen Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen

7. die Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen

8. die von der Vollzugsbehörde für die Erfüllung von Vollzugsaufgaben beigezogenen oder mit der Erfüllung einzelner Vollzugsaufgaben betrauten Personen

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