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819.11 VETV CH-TG

§ 39 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Schatzung

Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung - Entschädigung von Tierverlusten
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§ 39 VetV · Schatzung

1. Die Schatzung hat gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu erfolgen. Sie wird grundsätzlich im Beisein des Tiereigentümers oder der Tiereigentümerin durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorgenommen. An deren Stelle kann ein anderes Vollzugsorgan treten.

2. Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch ein Organ des bienenseuchenpolizeilichen Dienstes abgeschätzt.

3. Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus tierseuchenpolizeilichen oder anderen Gründen nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenommen werden.

4. Die Schatzung bei Bienenkrankheiten erfolgt in der Regel mittels pauschalen Ansätzen. Diese werden in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde vom Kantonalen Bieneninspektor oder von der Kantonalen Bieneninspektorin festgelegt.

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