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819.11 VETV CH-TG

§ 32 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Verhütungs- und Bekämpfungskosten

Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung - Verhütung und Bekämpfung
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§ 32 VetV · Verhütungs- und Bekämpfungskosten

1. Als Verhütungs- und Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen

1. die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Anordnungen der Vollzugsbehörde

2. die Kosten der von der Vollzugsbehörde angeordneten Untersuchungen und Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliesslich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen und -arbeiten

3. die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den von der Vollzugsbehörde angeordneten Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind

4. die Kosten für die aus tierseuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte zu den dafür bestimmten Schlachtbetrieben und Anlagen

5. die Kosten der tierseuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen und Tötungen

6. die Kosten gemäss § 30 Abs. 4 VetG.

2. Die Vollzugsbehörde kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin überbinden, wenn

1. das Privatinteresse überwiegt

2. ein Selbstverschulden des Tierhalters oder der Tierhalterin oder ein Verstoss gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen vorliegt

3. der Tierhalter oder die Tierhalterin keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet

4. die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt wurden und unter amtstierärztlicher Überwachung oder Quarantäne stehen, aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass die gesetzlichen Einfuhrbedingungen eingehalten wurden, oder sich im Ausland befinden

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