819.11
VETV
CH-TG
§ 3 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Meldung von Verstössen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VetV · Meldung von Verstössen
1. Der meldenden Person wird der Eingang der Meldung bestätigt mit dem Hinweis, dass das weitere Vorgehen Sache der Vollzugsbehörde ist. Auskünfte zur Sache werden der meldenden Person grundsätzlich nicht erteilt.
2. Die meldende Person kann bei der Vollzugsbehörde erklären, dass sie gegenüber der gemeldeten Person anonym bleiben will.