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819.11 VETV CH-TG

§ 2 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV) - Vollzugsbehörde

Zuständigkeiten und Organisation
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§ 2 VetV · Vollzugsbehörde

1. Das Veterinäramt als Vollzugsbehörde setzt die für den Vollzug erforderlichen Vollzugsorgane ein.

2. Es kann zugunsten anderer Behörden oder Dritter weitere Dienstleistungen erbringen.

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