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819.1 VETG CH-TG

§ 9 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 VetG · Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.

2. Im Rahmen dieser Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden berechtigt, insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.

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