819.1
VETG
CH-TG
§ 9 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 VetG · Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.
2. Im Rahmen dieser Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden berechtigt, insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.