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819.1 VETG CH-TG

§ 8 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Begleitgruppen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 VetG · Begleitgruppen

1. Die Vollzugsbehörde kann Begleitgruppen oder Fachstäbe einsetzen, die die verschiedenen behördlichen und privaten Bemühungen koordinieren. In der Regel übernimmt die Vollzugsbehörde den Vorsitz.

2. Der Einsatz von Begleitgruppen oder Fachstäben zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Begleitung der Beteiligten sowie eine möglichst rasche und nachhaltige Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes ab.

3. Die betroffenen Behörden und Mitglieder der Begleitgruppe oder des Fachstabs sind berechtigt, mit Bezug auf die konkreten Fälle insbesondere Informationen und Unterlagen auszutauschen.

4. Die betroffenen Behörden und Mitglieder der Begleitgruppe oder des Fachstabs orientieren das ihnen vorgesetzte Departement.

5. Mitglieder der Begleitgruppe können für besondere Aufwände entschädigt werden.

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