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819.1 VETG CH-TG

§ 7 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Zusammenarbeit mit Dritten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 VetG · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Die Vollzugsbehörde kann für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben geeignete Personen und Organisationen beiziehen oder diese mit bestimmten Vollzugsaufgaben betrauen und hierzu entgeltliche oder unentgeltliche Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2. Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

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