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819.1 VETG CH-TG

§ 5 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 VetG · Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten

1. Personen und Organisationen, die an Verfahren vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden beteiligt sind, haben insbesondere

1. behördliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen

2. sich auf Verlangen auszuweisen

3. die erfragten Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen

4. bei Kontrollen in geeigneter Weise mitzuwirken

5. das Kontroll-, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht zu gewähren

2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann bei der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen und Administrativsanktionen angemessen berücksichtigt werden.

3. Die Verfahrensbeteiligten sind über ihre Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren und über eine bestehende strafrechtliche Anzeigepflicht der Behörden sowie ihr Recht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, soweit möglich zu informieren, falls eine strafrechtliche Verzeigung als wahrscheinlich erscheint. Diese Rechtsbelehrung ist zu dokumentieren.

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