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819.1 VETG CH-TG

§ 44 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Hundehaltung

Besondere Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden
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§ 44 VetG · Hundehaltung

1. Soweit nicht die Tierschutz- oder Tierseuchengesetzgebung des Bundes die Haltung von Hunden regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richten sich Vollzug und Zuständigkeit nach der Gesetzgebung über das Halten von Hunden.

2. Soweit es um die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden geht, finden auf das Verfahren die Bestimmungen im Abschnitt 2 dieses Gesetzes ergänzend zur Gesetzgebung über das Halten von Hunden Anwendung.

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