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819.1 VETG CH-TG

§ 41 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Stellvertretung

Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
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§ 41 VetG · Stellvertretung

1. Ist eine Person, die über eine veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung verfügt, vorübergehend abwesend, verhindert oder ist sie verstorben, kann sie beziehungsweise können ihre Erben zwecks Weiterführung der Berufs- und Geschäftstätigkeit einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.

2. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und handelt in eigener fachlicher Verantwortung.

3. Eine Stellvertretung, die länger als 90 Tage dauert, ist der Vollzugsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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