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819.1 VETG CH-TG

§ 40 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Erlöschen der Bewilligung

Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
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§ 40 VetG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt mit

1. dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin,

2. dem in einem Strafverfahren gegen den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot oder

3. der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gegenüber der Vollzugsbehörde.

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