§ 4 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Kontrollen, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht
§ 4 VetG · Kontrollen, Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht
1. Die Vollzugsorgane können jederzeit einen Betrieb oder eine Tierhaltung auf die Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Administrativsanktionen überprüfen und hierzu insbesondere angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
2. Kontrollen finden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben risikobasiert statt, wobei diejenigen Betriebe und Tierhaltungen vermehrt kontrolliert werden, bei denen bereits in der Vergangenheit verwaltungsrechtliche Massnahmen angeordnet oder verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen ausgesprochen werden mussten.
3. Den von der Kontrolle betroffenen Beteiligten ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, dieser beizuwohnen.
4. Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, haben die Vollzugsorgane ein Zutritts-, Durchsuchungs-, Untersuchungs- und Editionsrecht und dürfen insbesondere
1. öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände und Geräte betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen, wobei die Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin, des Besitzers oder der Besitzerin oder des Tierhalters oder der Tierhalterin nicht zwingend erforderlich ist
2. Tiere begutachten, untersuchen oder beproben, wobei die Anwesenheit des Tierhalters oder der Tierhalterin, des Besitzers oder der Besitzerin oder des Eigentümers oder der Eigentümerin der Tiere nicht zwingend erforderlich ist
3. Einsicht in physische oder elektronische Aufzeichnungen und Unterlagen nehmen oder deren Herausgabe verlangen
4. Personen anhalten, identifizieren, kontrollieren, befragen und gegebenenfalls von der Polizei zu- oder vorführen lassen
5. Werden die Vollzugsorgane behindert, können sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
6. Die Polizei erteilt den Vollzugsorganen auf deren Verlangen Auskunft darüber, ob die von einer behördlichen Kontrolle betroffenen Personen polizeilich bekannt sind.