819.1
VETG
CH-TG
§ 39 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Bewilligungsentzug
Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
§ 39 VetG · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin
1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat,
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält oder nicht eingehalten hat oder
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
2. Sie wird auch entzogen, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. In einem solchen Fall findet § 12 Abs. 2 keine Anwendung.