Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.1 VETG CH-TG

§ 37 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Tierärztliche Privatapotheken

Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 VetG · Tierärztliche Privatapotheken

1. Wer eine tierärztliche Privatapotheke führen will, bedarf einer Bewilligung der Vollzugsbehörde.

2. Die Bewilligung kann nur Tierärzten und Tierärztinnen erteilt werden, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen.

3. Sie berechtigt ausschliesslich zur Abgabe von Tierarzneimitteln an die Eigentümer und Eigentümerinnen, Halter und Halterinnen sowie Betreuer und Betreuerinnen von zu behandelnden Tieren oder Tierbeständen, die der Tierarzt oder die Tierärztin kennt.

4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Führung einer tierärztlichen Privatapotheke.

← § 36 VetG Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Zweck und Geltungsbereich § 38 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →