819.1
VETG
CH-TG
§ 37 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Tierärztliche Privatapotheken
Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
§ 37 VetG · Tierärztliche Privatapotheken
1. Wer eine tierärztliche Privatapotheke führen will, bedarf einer Bewilligung der Vollzugsbehörde.
2. Die Bewilligung kann nur Tierärzten und Tierärztinnen erteilt werden, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen.
3. Sie berechtigt ausschliesslich zur Abgabe von Tierarzneimitteln an die Eigentümer und Eigentümerinnen, Halter und Halterinnen sowie Betreuer und Betreuerinnen von zu behandelnden Tieren oder Tierbeständen, die der Tierarzt oder die Tierärztin kennt.
4. Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Führung einer tierärztlichen Privatapotheke.