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819.1 VETG CH-TG

§ 35 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung

Besondere Bestimmungen zur Aufsicht über die Veterinärberufe
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§ 35 VetG · Veterinärrechtliche Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung

1. Wer die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben will, bedarf einer veterinärrechtlichen Berufs- und Geschäftsausübungsbewilligung der Vollzugsbehörde

1. Tierärzte und Tierärztinnen, die ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben

2. Betreiber und Betreiberinnen eines Tierheims mit mehr als fünf Pflegeplätzen

3. Betreiber und Betreiberinnen eines gewerbsmässigen Tierbetreuungsdienstes für mehr als fünf Tiere

4. Personen, die gewerbsmässig Tiere abgeben

5. Klauen- und Hufpfleger sowie Klauen- und Hufpflegerinnen

6. Viehhändler und Viehhändlerinnen

7. Betreiber und Betreiberinnen eines Zoofachhandelsgeschäftes

8. Betreiber und Betreiberinnen einer Station für künstliche Besamung

9. Eigenbestandesbesamer und Eigenbestandesbesamerinnen

10. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen

11. Detailhandel mit Tierarzneimitteln

2. Personen, die sich in Ausbildung zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit befinden und diese unter fachlicher Aufsicht in Form von Praktika von mehr als sechs aufeinander folgenden Monaten ausüben wollen, benötigen eine entsprechende Bewilligung der Vollzugsbehörde. Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gelten sinngemäss.

3. Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeiten der Bewilligungspflicht unterstellen oder die Bewilligungspflicht einschränken.

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