819.1
VETG
CH-TG
§ 33 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
Besondere Bestimmungen zur Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der tierischen Primärproduktion sowie der Schlachtung und Fleischkontrolle
§ 33 VetG · Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
1. Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist gebührenpflichtig.
2. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Höhe der zu entrichtenden Untersuchungsgebühren.