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819.1 VETG CH-TG

§ 32 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Ausführungsvorschriften

Besondere Bestimmungen zur Heilmittelgesetzgebung im Bereich der Tierarzneimittel
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§ 32 VetG · Ausführungsvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung von Bund und Kanton im Bereich der Tierarzneimittel erforderlichen Ausführungsvorschriften.

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