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819.1 VETG CH-TG

§ 30 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Entsorgungskosten

Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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§ 30 VetG · Entsorgungskosten

1. Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb der regionalen Tierkörpersammelstellen. Sie können diese Kosten auf die Verursacher und Verursacherinnen von tierischen Nebenprodukten abwälzen.

2. Die gewerbsmässigen Verursacher und Verursacherinnen von tierischen Nebenprodukten, die diese über die regionale Tierkörpersammelstelle entsorgen, sind gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beiträge fallen in den Tierseuchenfonds.

3. Die Betreiber und Betreiberinnen der regionalen Tierkörpersammelstellen melden der Vollzugsbehörde die gewerbsmässigen Verursacher und Verursacherinnen und deren Liefermengen.

4. Der Kanton trägt die Kosten für die Abholung, den Transport und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, die von den regionalen Tierkörpersammelstellen in den Entsorgungsbetrieb oder die Beseitigungsanlage verbracht werden.

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