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819.1 VETG CH-TG

§ 3 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Meldung von Verstössen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 VetG · Meldung von Verstössen

1. Jede Person kann der Vollzugsbehörde mutmassliche Verstösse gegen dieses Gesetz und gegen die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton melden.

2. Die Meldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen und die erforderlichen Angaben zu Personen, Tier und Beanstandung enthalten. Die Vollzugsbehörde stellt ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung.

3. In dringenden Fällen ist auch eine mündliche Meldung möglich. Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist ein ausgefülltes Meldeformular nachzureichen.

4. Die meldenden Personen haben im Verfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung.

5. Die Meldung wird in der Regel nicht weiter bearbeitet, wenn sie

1. anonym erfolgt,

2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder

3. den Anforderungen gemäss Abs. 2 nicht genügt und nach entsprechender Aufforderung der Vollzugsbehörde das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.

6. Die Kosten für die Bearbeitung einer missbräuchlichen Meldung werden der meldenden Person auferlegt.

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