819.1
VETG
CH-TG
§ 29 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Ausserordentliche Beseitigung
Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
§ 29 VetG · Ausserordentliche Beseitigung
1. Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung der Vollzugsbehörde zu beseitigen.