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819.1 VETG CH-TG

§ 29 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Ausserordentliche Beseitigung

Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
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§ 29 VetG · Ausserordentliche Beseitigung

1. Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung der Vollzugsbehörde zu beseitigen.

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