819.1
VETG
CH-TG
§ 28 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Entsorgung
Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
§ 28 VetG · Entsorgung
1. Die Politischen Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten sicherzustellen.
2. Die ordentliche Entsorgung hat über eine von der Vollzugsbehörde genehmigte regionale Tierkörpersammelstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende grössere Mengen von Tierkörpern können direkt abgeholt werden.
3. Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung der Vollzugsbehörde.