Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.1 VETG CH-TG

§ 22 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Versicherungslösung

Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Leistungen des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 VetG · Versicherungslösung

1. Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzentenorganisation kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Bekämpfungsmassnahmen versichern.

2. Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Sonderbeiträge in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen ordentlichen Beiträgen zu leisten sind.

3. Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat ausgewiesen. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszugleichen, Überschüsse werden ihnen zurückerstattet oder der entsprechenden Tierkategorie gutgeschrieben.

← § 21 VetG Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Zweck und Geltungsbereich § 23 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →