819.1
VETG
CH-TG
§ 22 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Versicherungslösung
Besondere Bestimmungen zur Tierseuchengesetzgebung des Bundes - Leistungen des Kantons
§ 22 VetG · Versicherungslösung
1. Der Regierungsrat kann die Halter und Halterinnen einer bestimmten Tierkategorie auf entsprechendes Gesuch einer betreffenden Produzentenorganisation kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen rechtmässig angeordneter Verhütungs- oder Bekämpfungsmassnahmen versichern.
2. Zur Finanzierung der Versicherungskosten legt der Regierungsrat Sonderbeiträge in den Tierseuchenfonds fest, die von den Versicherten zusätzlich zu allfälligen ordentlichen Beiträgen zu leisten sind.
3. Die Sonderbeiträge werden im Tierseuchenfonds als Versicherung separat ausgewiesen. Unterdeckungen sind von den Versicherten auszugleichen, Überschüsse werden ihnen zurückerstattet oder der entsprechenden Tierkategorie gutgeschrieben.