819.1
VETG
CH-TG
§ 2 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG) - Aufsicht und Zuständigkeiten
Zweck, Geltungsbereich, Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 2 VetG · Aufsicht und Zuständigkeiten
1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.
2. Das Veterinäramt ist für den Vollzug dieses Gesetzes und der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bestimmungen von Bund und Kanton zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es ist die Vollzugsbehörde.